Die Leistungen einer Mütterpflegerin können ganz oder teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Hierfür wird ein Antrag auf „Haushaltshilfe“ gestellt.

Die folgenden 3 Voraussetzungen sollten erfüllt sein:

  • Kind unter 12 Jahren lebt im Haushalt

  • Partner*in ist nicht da/kann den Haushalt nicht führen (Homeoffice ist Arbeit und wer krankgeschrieben ist, kann den Haushalt nicht führen, – da kann ich kommen!)

  • Verordnung durch eine Ärztin/einen Arzt oder der Hebamme (mit Diagnose, Art der gebrauchten Unterstützung und zeitlichem Umfang der Unterstützung)

Die gesetzliche Grundlage bilden die folgenden Paragraphen des Sozialgesetzbuches:

§24 SGBV (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und/oder Entbindung) - Zuzahlungsfrei
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24h.html

§38 SGB V (Haushaltshilfe im Krankheitsfall) - Zuzahlungspflichtig
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html

Beide Paragraphen setzen voraus, dass es keine, in dem Haushalt lebende Person gibt, die den Haushalt weiterführen kann. (Achtung: Urlaub oder Elternzeit des Partners!)

Kostenbeteiligungen für privat Versicherte sind abhängig von den jeweiligen Konditionen.

Wird der Antrag von der Krankenkasse abgelehnt und der darauf erfolgte Widerspruch auch, muss die Leistung privat gezahlt werden.

Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse